Rechtsanwälte Feder & Kollegen - Seit mehr als 48 Jahren in Schwabach!

eRSeit 40 Jahren in Schwabach

Kosten


Mancher mag sich hier mit Wilhelm Busch sagen

"Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich, obwohl die Kosten oft beschwerlich"

und die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus Kostengründen vermeiden. Dies kann in vielen Fällen jedoch viel teurer werden, als wenn man sich im Vorfeld gleich anwaltlich beraten oder vertreten hätte lassen.

Selbstverständlich ist kompetente anwaltliche Arbeit ohne entsprechende Kosten nicht möglich. Wie bei jeder anderen Dienstleistung und jedem anderen Produkt hat auch hier gute Arbeit ihren Preis. Die Frage ist nur:

- Wie hoch ist dieser? 
- Habe ich Erstattungsansprüche gegenüber meinem Gegner bzw. Dritten?
- Ich bin bedürftig, einen Rechtsanwalt kann ich mir nicht leisten, was nun?

Über dieses Thema möchten wir Ihnen gerne einen kleinen Überblick verschaffen:

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung.


Beratung

Die Regelung findet sich in § 34 RVG. 
Demnach bekommt der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, eine Beratungsgebühr. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher nach § 13 BGB, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro netto, für ein erstes Beratungsgespräch jedoch höchstens 190 Euro netto.

Außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Tätigwerden

Die Kosten richten sich nach den Gebührensätzen des RVG.
Im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, im sozialrechtlichen Bereich - je nach Streitgegenstand - entweder ebenfalls nach einem solchen Gegenstandswert oder nach einem festen, vom RVG vorgegebenen Gebührenrahmen.

Steht der zu erwartende Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu den gesetzlichen vorgeschriebenen Gebühren, kann es im Einzelfall vorkommen, dass ein höheres Honorar vereinbart werden muss. (Vereinbarungen, die eine höhere als die gesetzliche Vergütung vorsehen, sind uneingeschränkt zulässig. Eine Vereinbarung, die eine geringere als die gesetzliche Vergütung vorsieht, ist hingegegen nur im außergerichtlichen Bereich möglich, für das gerichtliche Tätigwerden ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren unzulässig. Auf die zu erwartenden Anwaltsgebühren wird üblicherweise ein Vorschuss gezahlt.)

Gewinnen Sie einen Prozess, muss üblicherweise Ihr Gegner alle Anwaltsgebühren (also Ihre und seine) sowie die Gerichtskosten tragen. Im Falle des Unterliegens müssen Sie auch die gegnerischen Anwaltskosten tragen. Eine Ausnahme gilt jedoch in arbeitsrechtlichen Verfahren, wo in der I. Instanz jeder seine Anwaltskosten selbst trägt. 

Haben Sie unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten? In diesem Fall muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Rechtsanwaltsgebühren tragen. 

Gebühren in Strafsachen

Das Honorar wird auch in Strafsachen grundsätzlich nach dem RVG bestimmt, und zwar nach Verfahrensabschnitten. 
Das RVG sieht einen sogenannten Gebührenrahmen (z.B. von 30 € bis 300 €) vor. Innerhalb dieses Rahmens kann der Strafverteidiger seine Gebühr für die Tätigkeit je nach Aufwand, Bedeutung der Angelegenheit, Zeitaufwand, Tatvorwurf etc. nach seinem Ermessen festlegen.

Nur bei einem Freispruch erstattet die Staatskasse die Anwaltskosten in Höhe der Gebühren nach dem RVG. Bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren (d.h. bevor es zur Anklage kommt), werden im Normalfall keine Kosten erstattet.
Eventuell besteht die Möglichkeit, uns als Pflichtverteidiger bestellen zu lassen. Hierbei kommt es vor allem auf die Schwere der vorgeworfenen Tat an. Sie muss mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sein. Die Kosten einer Pflichtverteidigung trägt der Staat.

Beratungshilfe

Wenn Sie kein oder nur ein geringes Einkommen beziehen, kann für den außergerichtlichen Bereich beim zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnsitzes ein Beratungshilfeschein beantragt werden. Diesen legen Sie uns dann bitte beim ersten Gespräch vor. Unsere Gebühren werden dann - mit Ausnahme eines Eigenanteils von 15,00 €, den Sie selbst zu tragen haben - direkt mit dem Gericht abgerechnet.

Prozesskostenhilfe (in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe genannt)

Bei einem gerichtlichen Verfahren haben Parteien mit geringfügigem Einkommen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sofern deren Antrag oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Je nach Einkommen wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung (die Kosten werden vollständig vom Staat übernommen) oder Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung (der Mandant erhält die Kosten vom Staat vorgestreckt und zahlt diese ganz oder teilweise in Raten zurück) gewährt.

Zu beachten ist hierbei, dass nur die eigenen Kosten durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt sind. Einen eventuellen Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite beim Unterliegen im Rechtsstreit hat der Mandant selbst zu tragen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird im Rahmen der gerichtlichen Tätigkeit vom Anwalt gestellt, wobei der Mandant seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einem dafür vorgesehenen Formular darzulegen hat und entsprechende Nachweise hierfür erbringen muss. Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe werden die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren dann direkt mit dem Gericht abgerechnet.

Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, werden die Kosten für eine Beratung oder Vertretung häufig von Ihrer Versicherung übernommen. Wir klären mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob für den jeweiligen Fall eine Übernahme der Kosten erfolgt. Hierbei handelt es sich um einen Service, denn eigentlich ist der Mandant bzw. die Mandantin zahlungsverpflichtet und muss selbst mit der Versicherung abrechnen.
Bedenken Sie bitte, dass Rechtsschutzversicherungen nur die gesetzlichen Gebühren abdecken. Darüber hinausgehende Gebühren aus Gebührenvereinbarungen tragen sie nicht. In familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten übernehmen sie je nach den zugrunde liegenden Vertragbedingungen meist zudem nur die Kosten für Beratungen.

Achtung:

Die Versicherungsbedingungen sehen oft eine Wartezeit von 3 Monaten vor. Daher besteht kein Versicherungsschutz, wenn bei Vertragsabschluss das Rechtsproblem bereits besteht bzw. angelegt ist! 


E-Mail
Anruf
Karte
Infos